Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 2017
§ 45

§ 45 – Form der Meldung, Registrierungspflicht, Ausführung durch Dritte, Verordnungsermächtigung

(1) Die Meldung nach § 43 Absatz 1 oder § 44 hat elektronisch zu erfolgen. Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 haben sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen elektronisch zu registrieren. Bei einer Störung der elektronischen Datenübermittlung ist die Übermittlung auf dem Postweg zulässig. Dies gilt auch für die aufsichtführenden Landesbehörden. (2) Auf Antrag kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Vermeidung von unbilligen Härten auf die elektronische Übermittlung einer Meldung eines Verpflichteten verzichten und die Übermittlung auf dem Postweg genehmigen. Die Ausnahmegenehmigung kann befristet werden. (3) Für die Übermittlung auf dem Postweg ist der amtliche Vordruck zu verwenden. (4) Bei Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Absatz 1 kann ein Verpflichteter entsprechend § 6 Absatz 7 auf Dritte zurückgreifen. (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die erforderlichen Angaben und die Form der Meldung nach § 43 Absatz 1 oder § 44 erlassen. Von Absatz 1 und den Regelungen einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

Kurz erklärt

  • Meldungen müssen elektronisch erfolgen, es sei denn, es gibt eine Störung, dann ist der Postweg erlaubt.
  • Verpflichtete müssen sich elektronisch bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen registrieren.
  • Auf Antrag kann die Zentralstelle die elektronische Übermittlung auf dem Postweg genehmigen, um Härten zu vermeiden.
  • Für den Postweg ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden.
  • Das Bundesministerium der Finanzen kann weitere Regelungen zur Meldung erlassen, die nicht durch Landesrecht geändert werden dürfen.